Satzung

Satzung der TTG Langenfeld 1950 e.V.

Langenfeld, den 14.02.1962,

geändert bzw. ergänzt im August 1977,

geändert am 23.01.2000

Die Mitgliederversammlung vom 21. Januar 2004 hat die Änderung der Satzung in den §§ 1, 17 und 33 beschlossen.
Die Mitgliederversammlung vom 13. Februar 2011 hat die Änderung der Satzung in den §§ 1 und 25 beschlossen.
Die Mitgliederversammlung vom 16.02.2014 hat die Änderung der Satzung in den §§ 1,2, 4, 5, 11,14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 25, 26, 28, 29, 30 und 32 beschlossen

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins.

§ 1

Der Verein trägt den Namen: „TTG (Tischtennisgemeinschaft) Langenfeld 1950 e. V – Mitglied im DJK – Verband“. Er ist ein Sportverein, der den Tischtennissport und den Volleyballsport in der Stadt Langenfeld ausübt.

Sein Sitz ist in Langenfeld und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Langenfeld eingetragen. Er verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. und zwar insbesondere durch Förderung des Breitensports.
Der Verein ist Mitglied im Westdeutschen Tischtennisverband (WTTV), im Westdeutschen Volleyballverband und im Stadtsportbund der Stadt Langenfeld.

§ 2

Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Tischtennissports, des Volleyballsports sowie des tischtennisorientierten Gesundheitssports.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
die entsprechende Organisation eines geordneten Sport- und Übungsbetriebes, die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes die Teilnahme an Verbandswettkämpfen.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 3

Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen, politischen oder konfessionellen Ziele. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft.

§ 4

Mitglied des Vereins kann auf Grund eines schriftlichen Antrages jeder Interessent werden. Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vereinsvorstand. Kein Mitglied kann ohne Zustimmung des Vereinsvorstandes neue Mitglieder aufnehmen.
Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 5

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

a) die Satzungen des Vereins gröblich missachtet,
b) in seinen Beitragsverpflichtungen einschließlich Prämie für die Sporthilfe e.V. (Versicherung) gegenüber dem Verein im Rückstand bleibt (außer dem laufenden Monat einen Rückstand von drei Monaten),
c) gröblich gegen das Ansehen oder die Interessen des Vereins verstößt oder
d) sich unehrenhaft verhält.
Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand (gemäß § 14 dieser Satzung) auf schriftlichen Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Eine detaillierte Begründung ist erforderlich.
Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung persönlich mitzuteilen. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen.
Nach der Anhörung entscheidet der geschäftsführende Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds mit einfacher Mehrheit über den Antrag.
Der Ausschließungsbeschluss wird mit der Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

§ 6

Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt,
b) durch Ausschluss,
c) durch Auflösung des Vereins.

§ 7

Die Auflösung der Mitgliedschaft eines Mitglieds wird dem Verein gegenüber mit einer schriftlichen Abmeldung wirksam.
Die Kündigung ist sechs Wochen vor Ende eines Halbjahres möglich (also bis 15.05. bzw. 15.11. p.a.)

§ 8

Die Abmeldung und der Austritt richten sich nach dem Poststempel der Abmeldung.

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder.

§ 9

Die Mitglieder haben das Recht, am Spielbetrieb des Vereins teilzunehmen und dessen Einrichtungen zu benutzen.

§ 10

Alle volljährigen Vereinsangehörigen können zu allen Ämtern gewählt werden.

§ 11

Die Mitglieder müssen die vom Verein beschlossenen Beiträge und Abgaben zahlen. Der Beitrag wird zum Fälligkeitstermin eingezogen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
Kann ein Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

§ 12

Die Mitglieder haben die Amtsträger des Vereins bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihnen Auskunft zu erteilen und ihren Anweisungen Folge zu leisten.

§ 13

Alle Rechte der Mitglieder ruhen, solange die fälligen Beiträge und Abgaben nicht entrichtet sind.

IV. Organe des Vereins.

§ 14

Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. der geschäftsführende Vorstand, bestehend aus:
2.1 dem/der 1. Vorsitzenden
2.2 dem/der 2. Vorsitzenden (Stellvertreter/in des/der 1. Vorsitzenden)
2.3 dem/der Schriftführer/in
3. der erweiterte Vorstand, bestehend aus:
3.1 dem geschäftsführenden Vorstand
3.2 dem/der Kassenwart/in
3.3 dem/der Jugendwart/in
3.4 dem/der Gerätewart/in
3.5 dem/der Sportwart/in.
Der geschäftsführende Vorstand kann weitere Mitglieder für Sonderaufgaben in den erweiterten Vorstand berufen.

§ 15

Im ersten Quartal eines Kalenderjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel aller Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt.

§ 16

Der/Die 1. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung mindestens vier Wochen vorher in geeigneter Form, mindestens aber per Aushang und auf der Vereinshomepage, unter der Angabe der Tagesordnung ein. Alle Anträge der Mitglieder müssen dem Vereinsvorstand zwei Wochen vor Beginn der Versammlung in Schriftform oder per Mail vorliegen.

§ 17

Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Versammlung teilzunehmen. Stimmberechtigt auf der Versammlung sind alle Mitglieder ab 16 Jahre (Stichtag 1.8.); die Interessen der Juniormitglieder werden durch die/den Jugendwart/in vertreten.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden (bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes) geleitet.

§ 18

Die Versammlung wählt und entlastet den Vorstand. Sie beschließt Änderungen der Satzungen und ihrer Anlagen. Sie genehmigt den Haushaltsplan, sie wählt mindestens zwei Kassenprüfer/innen. Alle Amtsträger müssen ihre Ämter niederlegen, wenn ihnen die einfache Mehrheit der Versammlung das Vertrauen entzieht.

§ 19

Die Versammlung wählt den geschäftsführenden Vorstand und den erweiterten Vorstand.

§ 20

Der Verein wird durch den geschäftsführenden Vorstand – gemäß § 14 – vertreten. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

§ 21

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre.

§ 22

Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins obliegt dem geschäftsführenden Vorstand gemeinsam.

§ 23

Der/Die 1. Vorsitzende beruft den Vorstand ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens zwei anwesend sind.

§ 24

Disziplinarstrafen sind nur durch den erweiterten Vorstand zu beschließen.

§ 25

Ein Ehrenamt des Vereins darf grundsätzlich nicht gegen Vergütung ausgeübt werden. Der geschäftsführende Vorstand – gemäß § 14 – kann Ausnahmen zulassen.
Auslagen erstattet der Verein nur gegen Vorlage ordnungsgemäßer Belege.
Der geschäftsführende Vorstand kann entscheiden, ob Tätigkeiten der Organe im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung gemäß jeweils aktueller Fassung des §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden können.

§ 26

Scheidet ein Amtsträger vorzeitig aus, so beauftragt der/die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die 2. Vorsitzende, einen anderen Vereinsangehörigen zur Führung der Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
V. Beschlussfassung.

§ 27

Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Zu einer Änderung der Satzungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen erforderlich. Einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen bedarf es zur Änderung des Zweckes des Vereins.

§ 28

Bei Wahlen ist über jedes einzelne Amt besonders abzustimmen. Alle Wahlen erfolgen offen per Handzeichen.
Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

§ 29

Der/Die Schriftführer/in, im Verhinderungsfalle ein/e Versammlungsteilnehmer/in, führt Protokoll über die Versammlung, in dem die gefassten Beschlüsse festzuhalten sind. Protokollführer/in und Versammlungsleiter/in unterzeichnen das Protokoll.

VI. Auflösung des Vereins.

§ 30

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens drei Viertel der Mitglieder schriftlich gestellt werden. Die Auflösung kann nur von einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss muss mit vier Fünftel Mehrheit gefasst werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Langenfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

VII. Schlussbestimmungen.

§ 31

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

§ 32

Die Spielordnungen des Deutschen Tischtennisbundes und des Deutschen Volleyballverbandes sind für die Mitglieder verbindlich.

§ 33

Der Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins (Langenfeld).

 

Langenfeld, den 16. Feb. 2014

………………………………………………
(Rainer Stelter, 1. Vorsitzender)
………………………………………………
(Michael Hungenberg, 2. Vorsitzender)
………………………………………………
(Michael Hamacher, Schriftführer)

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